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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Selters e.V. findest du hier .
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| Satzung vom 10.09.2021 | Entwurf Satzungsänderung 2026 | Begründung |
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Präambel Die in der Satzung verwendeten Funktionsbezeichnungen verstehen sich geschlechtsneutral. |
Präambel Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in dieser Satzung die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. |
Anpassung an den Wortlaut der Mustersatzung des DLRG Landesverband Hessen. Redaktionelle Änderung zum besseren Verständnis |
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§ 2 Absatz 1 Vordringliche Aufgabe ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen (Förderung der Rettung aus Lebensgefahr). |
§ 2 Absatz 1 Die vordringliche Aufgabe ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen (Förderung der Rettung aus Lebensgefahr). |
Anpassung an den Wortlaut der Mustersatzung des DLRG Landesverband Hessen. Redaktionelle Änderung zum besseren Verständnis |
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§ 2 Absatz 4 Zu den Aufgaben gehören auch die a. Aus- und Fortbildung im Tauchen, in Erster Hilfe und im Sanitätswesen. |
§ 2 Absatz 4 Zu den Aufgaben gehören auch die a. Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen, sowie die Übernahme sanitätsdienstlicher Aufgaben. |
Anpassung an den Wortlaut der Mustersatzung des DLRG Landesverband Hessen. Redaktionelle Änderung und Ergänzung der Aufgaben |
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§ 2 Absatz 6 fehlt |
§ 2 Absatz 6 Die DLRG achtet bei Ihrer Aufgabenerfüllung auf einen sorgsamen und nachhaltigen Umgang mit Natur und Umwelt. |
Anpassung an den Wortlaut der Mustersatzung des DLRG Landesverband Hessen. Absatz hinzugefügt, Erweiterung der Aufgaben |
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§ 3 Absatz 1 - 3 1. Die Ortsgruppe ist eine gemeinnützige, selbstständige Organisation und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Die Ortsgruppe arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der DLRG dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der DLRG erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der DLRG fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. |
§ 3 Absatz 1 - 2 1. Die Ortsgruppe ist eine gemeinnützige, selbstständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Die Mittel der DLRG dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der DLRG erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Diese darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck der DLRG fremd sind, begünstigen oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen gewähren. |
Anpassung an den Wortlaut der Mustersatzung des DLRG Landesverband Hessen. Redaktionelle Änderung 1. Satz Absatz 2 der alten Satzung ist jetzt 2. Halbsatz, Satz 1 Absatz 1 der neuen Satzung. 2. Halbsatz, Satz 1 Absatz 1 der alten Satzung ist jetzt Satz 2 Abschnitt 1 der neuen Satzung Satz 2 Absatz 2 der alten Satzung ist jetzt Satz 3 Absatz 1 der neuen Satzung Absatz 3 der alten Satzung entfällt. Dieser ist jetzt inhaltlich Satz 2, Absatz 2 der neuen Satzung. |
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§ 4 Absatz 2 Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. |
§ 4 Absatz 2 Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Mit der Mitgliedschaft in der Ortsgruppe erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen (Kreisverband, Landesverband und Bundesverband). |
Anpassung an den Wortlaut der Mustersatzung des DLRG Landesverband Hessen. Redaktionelle Ergänzung und Klarstellung zum besseren Verständnis |
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§ 4 Absatz 6 Die Mitgliedschaft in allen Gliederungsebenen der DLRG endet durch Tod, Austritt, Streichung, persönlichen Ausschluss oder Ausschluss der örtlichen Gliederung. Die Austrittserklärung eines Mitgliedes wird zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam, wenn sie bis zum 01. Dezember des gleichen Jahres bei der Ortsgruppe schriftlich eingegangen ist. Die Streichung als Mitglied kann bei Rückstand eines Jahresbeitrages erfolgen, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden. Den persönlichen Ausschluss aus der DLRG regelt § 12 Abs. 4 der Satzung. Den Ausschluss einer Gliederung regeln § 6 Abs. 9 und 10 der Satzung. |
§ 4 Absatz 6 Die Mitgliedschaft in allen Gliederungsebenen der DLRG endet durch Tod, Austritt, Streichung, persönlichen Ausschluss oder Ausschluss der örtlichen Gliederung. Die Austrittserklärung eines Mitglieds muss in Textform mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres (30. November des gleichen Jahres) der Ortsgruppe zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam. Die Streichung als Mitglied kann bei Rückstand eines Jahresbeitrages erfolgen, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds kann zudem erfolgen, wenn dieses aufgrund seiner Handlungen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, a) dessen Verfassungswidrigkeit nach §46 Bundesverfassungsgerichtsgesetz vom Bundesverfassungsgericht festgestellt wurde, b) der nach §5 Vereinsgesetz vom Bundesministerium des Innern oder einer obersten Landesbehörde oder einer nach Landesrecht zuständigen Behörde verboten wurde, c) der vom Bundesamt für Verfassungsschutz oder einem Landesamt für Verfassungsschutz als Beobachtungsobjekt oder Verdachtsfall eingestuft wurde das Ansehen der DLRG schädigt. Den persönlichen Ausschluss aus der DLRG regelt § 12 Abs. 24 der Satzung. Den Ausschluss einer Gliederung regeln § 6 Abs. 9 und 10 der Satzung. |
Anpassung an den Wortlaut der Mustersatzung des DLRG Landesverband Hessen. Redaktionelle Änderung, Ergänzung und Klarstellung zum besseren Verständnis (neue Formulierung) Neu in die Satzung aufgenommen |
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§ 4 Absatz 7 Die Mitglieder haben den durch die Mitgliederversammlung für die Ortsgruppe festgelegten Jahresbeitrag zu leisten, der die entsprechenden Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthält. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes erlischt seine Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Beendigung der Mitgliedschaft rechtswirksam wird. |
§ 4 Absatz 7 Die Mitglieder haben den durch die Mitgliederversammlung für die Ortsgruppe festgelegten Jahresbeitrag zu leisten, der die entsprechenden Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthält. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes erlischt seine Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Beendigung der Mitgliedschaft rechtswirksam wird. Die Höhe der Jahresbeiträge wird in einer Beitragsordnung geregelt. | Hinweis auf die Beitragsordnung ergänzt. Dafür entfällt §4 Absatz 10. Die Beitragsordnung soll auf der Mitgliederversammlung 2026 beschlossen werden. |
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§ 4 Absatz 10 Die Ortsgruppe kann neben Einzelmitgliedschaften (Kinder/Jugendliche, Erwachsene) auch Familienmitgliedschaften ermöglichen. Eine Familie setzt sich dabei aus zwei Erwachsenen und beliebig vielen Kindern unter 18 Jahren oder einem Erwachsenen und mindestens zwei Kindern unter 18 Jahren zusammen, die einen gemeinsamen Beitragszahler haben. Vollendet ein minderjähriges Familienmitglied das 18. Lebensjahr, wird für dieses Familienmitglied der Mitgliedsstatus automatisch in Einzelmitglied Erwachsene geändert. Erfüllen die verbliebenen Familienmitglieder nicht mehr die Bedingung einer Familienmitgliedschaft, wird auch für diese der Mitgliedsstatus in Einzelmitglied geändert. Vollendet ein Einzelmitglied (Kinder/Jugendliche) das 18. Lebensjahr, wird der Mitgliedsstatus automatisch in Einzelmitglied Erwachsene geändert. |
§ 4 Absatz 10 gestrichen |
§ 4 Absatz 10 der alten Satzung wird gestrichen, da eine Beitragsordnung erstellt und in der Mitgliederversamm-lung 2026 beschlossen werden soll, die die Details der Mitgliedschaft und der Beitragshöhe regelt. Der geänderte Absatz 7 der neuen Satzung verweist auf die Beitragsordnung. |
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§ 5 Absatz 1 - 2 1. Die DLRG ist ein Gesamtverein, der sich in die DLRG als Bundesverband und in Landesverbände mit eigener Rechtsfähigkeit sowie weitere Untergliederungen unterteilt. Der Landesverband gliedert sich in Bezirke/ Kreisverbände (nachfolgend Kreisverbände genannt) mit der Möglichkeit eigener Rechtsfähigkeit. Die Kreisverbände können Ortsgruppen/ Ortsverbände und Kreisgruppen sowie Stadtverbände einrichten, die nach Zustimmung der übergeordneten rechtlich selbstständigen Gliederung eigene Rechtsfähigkeit erlangen können. Die örtlichen Gliederungen können Stützpunkte einrichten. Die Grenzen der Gliederungen sollen den politischen Grenzen bzw. Verwaltungsgrenzen entsprechen. 2. Die Gründung einer Ortsgruppe bzw. die Änderung von Ortsgruppengrenzen bedürfen der Zustimmung des Kreisverbandsrates. Gleiches gilt für die Spaltung oder Fusionen. |
§ 5 Absatz 1 - 2 1. Die DLRG ist ein Gesamtverein, der sich in die DLRG als Bundesverband und in Landesverbände mit eigener Rechtsfähigkeit sowie weitere Untergliederungen unterteilt. Der Landesverband gliedert sich in Bezirke/ Kreisverbände (nachfolgend Kreisverbände genannt) mit der Möglichkeit eigener Rechtsfähigkeit. Die Kreisverbände können Ortsgruppen/ Ortsverbände und Kreisgruppen sowie Stadtverbände einrichten, die nach Zustimmung der übergeordneten rechtlich selbstständigen Gliederung eigene Rechtsfähigkeit erlangen können. Die örtlichen Gliederungen können Stützpunkte einrichten. 2. Die Grenzen der Gliederungen sollen den politischen Grenzen bzw. Verwaltungsgrenzen entsprechen. Über die Gründung einer Ortsgruppe/ Ortsverband, eine Spaltung oder Fusion mit einer anderen Gliederung bzw. die Änderung von Ortsgruppen-/ Ortsverbandsgrenzen entscheidet das entsprechende Gremium des Kreisverbandes. |
Anpassung an den Wortlaut der Mustersatzung des DLRG Landesverband Hessen. Der letzte Satz von Absatz 1 der alten Satzung wird zum ersten Satz von Absatz 2 der neuen Satzung. Redaktionelle Änderung |
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§ 6 Absatz 2 Die Ortsgruppe hat dem Kreisverband Niederschriften über Mitgliederversammlungen vorzulegen. Der Statistische Jahresbericht, der Jahresabschluss, die Beitragsabrechnung mit Mitgliederstatistik sowie alle sonstigen für statistische Zwecke angeforderten Daten und die Beitragsanteile sind zu den festgesetzten Terminen zu übersenden. |
§ 6 Absatz 2 Die Satzung der Ortsgruppe einschließlich der Satzungsänderungen bedarf vor Beschlussfassung und erneut vor Eintragung der Zustimmung der übergeordneten rechtlich selbstständigen Gliederung. Ist die Ortsgruppe eingetragener Verein, ist die Zustimmung vor einer Eintragung beim Amtsgericht einzuholen. |
Anpassung an den Wortlaut der Mustersatzung des DLRG Landesverband Hessen. Redaktionelle Änderung und Ergänzung, rechtliche Klarstellung. |
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§ 6 Absatz 3 Die Ortsgruppe hat dem Kreisverband Niederschriften über Mitgliederversammlungen vorzulegen. Der Statistische Jahresbericht, der Jahresabschluss, die Beitragsabrechnung mit Mitgliederstatistik sowie alle sonstigen für statistische Zwecke angeforderten Daten und die Beitragsanteile sind zu den festgesetzten Terminen zu übersenden. |
§ 6 Absatz 3 Die Ortsgruppe hat dem Kreisverband Niederschriften über Mitgliederversammlungen gemeinsam mit den Jahresabschlüssen vorzulegen. Die Jahresberichte (statistischer Jahresbericht, die Beitragsabrechnung mit Mitgliederstatistik sowie alle sonstigen für statistische Zwecke angeforderten Daten) sind termingerecht in der vorgesehenen Form vorzulegen sowie die festgesetzten Beitragsanteile fristgerecht zu entrichten. Die Termine und Form der Abgabe müssen mindestens 6 Wochen vor ihrer Fälligkeit durch den Landesverband bekannt gegeben werden. |
Anpassung an den Wortlaut der Mustersatzung des DLRG Landesverband Hessen. Redaktionelle Änderung zur Klarstellung. |
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§ 7 Absatz 1 - 5 1. Die DLRG- Jugend der Ortsgruppe ist die Gemeinschaft junger Mitglieder in der DLRG. 2. Die Bildung einer Jugendgruppe in der Ortsgruppe und die damit verbundenen Aufgaben gem. § 2, Abs. 2, Satz 1 KJHG stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG dar. Die freiwillige und selbstständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG. 3. Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach einer Jugendordnung, die von der Jugendversammlung beschlossen wird und durch die Mitgliederversammlung zur Kenntnis genommen wird. Sollte die Ortsgruppe nicht über eine eigene Jugendordnung verfügen, gilt die Jugendordnung der übergeordneten Gliederung sinngemäß. Die Ortsgruppenjugendordnung einschließlich deren Änderungen bedürfen vor Beschlussfassung der Zustimmung des Ortsgruppenvorstandes. 4. Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung. 5. Der Vorstand der Ortsgruppe wird im Jugendvorstand durch eines seiner Mitglieder vertreten. |
§ 7 Absatz 1 - 6 1. Die DLRG- Jugend der Ortsgruppe ist die Gemeinschaft junger Mitglieder in der DLRG 2. Die Bildung einer Jugendgruppe in der Ortsgruppe und die damit verbundene Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG dar. Die freiwillige und selbstständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG. 3. Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach einer Jugendordnung, die von der Jugendversammlung beschlossen wird und durch die Mitgliederversammlung zur Kenntnis genommen wird. Sollte die Ortsgruppe nicht über eine eigene Jugendordnung verfügen, gilt die Jugendordnung der übergeordneten Gliederung sinngemäß. Die Ortsgruppenjugendordnung einschließlich deren Änderungen bedürfen vor Beschlussfassung der Zustimmung des Ortsgruppenvorstandes. 4. Die Gliederung der Jugend in der Ortgruppe hat dem §5 dieser Satzung zu entsprechen. 5. Der Vorstand der Ortsgruppe wird im Jugendvorstand durch eines seiner Mitglieder vertreten. 6. Die Ortsgruppenjugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung. |
Anpassung an den Wortlaut der Mustersatzung des D Landesverband Hessen. Redaktionelle Änderung Absatz 4 der alten Satzung wird zu Absatz 6 der neuen Satzung. Absatz 4 der neuen Satzung wird neu gefasst Absatz 6 der neuen Satzung ist inhaltlich der Absatz 4 der alten Satzung. |
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§ 8 Absatz 1 - 10 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Ortsgruppe. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen. 2. Zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig. 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließt oder mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich verlangen. 4. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich bis zu dem in der Einladung genannten Termin beim Vorsitzenden eingegangen sein. Andernfalls können Anträge nur noch als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden, deren Behandlung nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen kann. 5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden - soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Die Abstimmungen erfolgen offen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Dem Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt. 6. Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit der Ortsgruppe und behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten. Sie nimmt die Berichte der übrigen Organe und der Kassenprüfer entgegen und ist zuständig für: a. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und ggf. deren Stellvertreter sowie für Nachwahlen b. die Wahl der Kassenprüfer und deren Stellvertreter, die nicht dem Vorstand angehören dürfen c. die Wahl der Delegierten zur Kreisverbandstagung d. die Entlastung des Vorstandes e. die Höhe des Mitgliedsbeitrags f. die Genehmigung des Haushaltsplanes und die Feststellung des Jahresabschlusses g. Anträge h. Satzungsänderungen i. Ernennung von Ehrenmitgliedern 7. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann die Wahl der Delegierten zur Kreisverbands-tagung en bloc durchgeführt werden. 8. Der Vorsitzende der Ortsgruppe beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach Ende der Mitgliederversammlung zugänglich zu machen. 9. Einsprüche gegen das Protokoll können nur von stimm- oder redeberechtigten Mit-gliedern schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Absendung beim Vorsitzenden geltend gemacht werden. Über Protokolleinsprüche entscheidet der Vorstand. 10. Versammlungen erfolgen entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für die Mitglieder zugänglichen virtuellen Raum (z.B. Telefon-, Video- oder Webkonferenz). Die erforderlichen Zugangsdaten werden dem Mitglied rechtzeitig vor Beginn der Versammlung mitgeteilt. Die Durchführung als gemischtes Verfahren (real und virtuell) ist ebenfalls zulässig. |
§ 8 Absatz 1 - 8 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Ortsgruppe. Sie tritt jährlich mindestens einmal auf Einladung des Vorsitzenden oder einem Stellvertreter zusammen. 2. Zur Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform eingeladen werden. Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig. Ist oder wird eine Mitgliederversammlung, nach einer durch die Tagungsleitung bestimmten Unterbrechung beschlussunfähig, kann aufgrund eines mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassenden Beschlusses innerhalb von zwei Monaten eine neue Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Eine solche neue Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Zu ihr muss mindestens zwei Wochen vorher in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließt oder mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich verlangen. 4. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich bis zu dem in der Einladung genannten Termin beim Vorsitzenden eingegangen sein. Andernfalls können Anträge nur noch als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden, deren Behandlung nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen kann. 5. Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit der Ortsgruppe und behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten. Sie nimmt die Berichte der übrigen Organe und der Revisoren entgegen und ist zuständig für: a. die Wahl der Mitglieder des Ortsgruppen-vorstandes und ggf. deren Stellvertreter sowie für Nachwahlen b. die Wahl der Revisoren und deren Stellvertreter, die nicht dem Vorstand angehören dürfen c. die Wahl der Delegierten zur Kreisverbandstagung d. die Entlastung des Vorstandes e. die Höhe des Mitgliedsbeitrags f. die Genehmigung des Haushaltsplanes und die Feststellung des Jahresabschlusses g. Beschlussfassung über Anträge h. Satzungsänderungen und Beschlussfassung einer Auflösung des Vereins i. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Ortsgruppenvorstandes. 6. Der Vorsitzende der Ortsgruppe beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach Ende der Mitgliederversammlung zugänglich zu machen. Einsprüche gegen das Protokoll können nur von stimm- oder redeberechtigten Mitgliedern in Textform innerhalb von vier Wochen nach Zugänglichmachung beim Vorsitzenden geltend gemacht werden. Über Protokolleinsprüche entscheidet der Vorstand. 7. Versammlungen erfolgen entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für die Mitglieder zugänglichen virtuellen Raum (z.B. Telefon-, Video- oder Webkonferenz). Die erforderlichen Zugangsdaten werden dem Mitglied rechtzeitig vor Beginn der Versammlung mitgeteilt. Die Durchführung als gemischtes Verfahren (real und virtuell) ist ebenfalls zulässig. 8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden - soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Die Abstimmungen erfolgen offen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Dem Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann die Wahl der Revisoren und Delegierten zur Kreisverbandstagung en bloc durchgeführt werden. |
Anpassung an den Wortlaut der Mustersatzung des DLRG Landesverband Hessen. Redaktionelle Ergänzung wer zur Mitgliederversammlung einlädt. Redaktionelle Änderung/ Klarstellung Neu hinzugefügt Absatz 5 der alten Satzung wird zu Absatz 8 der neuen Satzung Absatz 6 der alten Satzung wird zu Absatz 5 der neuen Satzung. / Redaktionelle Änderung Redaktionelle Änderung Redaktionelle Änderung Redaktionelle Änderung Redaktionelle Änderung / Klarstellung Absatz 8 der alten Satzung wird zu Absatz 6 der neuen Satzung. Absatz 9 der alten Satzung wird dem Absatz 6 der neuen Satzung hinzugefügt. Redaktionelle Änderung Redaktionelle Änderung / Klarstellung Absatz 10 der alten Satzung wird mit gleichem Wortlaut zu Absatz 7 der neuen Satzung. Absatz 8 der neuen Satzung ist der vorherige Absatz 5 der alten Satzung mit gleichem Wortlaut. Absatz 7 der alten Satzung wird als weiterer Satz an Absatz 8 der neuen Satzung angehängt. Weiterhin wird die en bloc Wahl der Revisoren ermöglicht. In der neuen Satzung entfällt Absatz 9 + 10 |
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§ 10 Absatz 2 Den Vorstand bilden: a) der Vorsitzende b) ein stellvertretender Vorsitzender c) der Schatzmeister d) der Leiter Ausbildung e) der Leiter Einsatz f) der Vorsitzende der Jugend der Ortsgruppe (Jugendwart) Der Vorstand kann erweitert werden. Der Schatzmeister darf nicht zugleich Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender sein. Die anderen Positionen, mit Ausnahme des Vorsitzenden, können in Personalunion besetzt werden. |
§ 10 Absatz 2 Den Vorstand bilden: a) der Vorsitzende b) ein stellvertretender Vorsitzender c) der Schatzmeister d) der Leiter Ausbildung e) der Leiter Einsatz f) der Schriftführer g) max. 4 Beisitzer h) der Ortsgruppenjugendvorsitzende Der Vorstand kann durch Stellvertreter (Funktionen gemäß §10, Abs. 2c bis 2f) erweitert werden. Sofern bei Diskussionen und Beschlüssen ein Mitglied des Ortsgruppenvorstandes persönlich betroffen ist, kann es durch Beschluss des Ortsgruppenvorstandes themenbezogen von der Teilnahme an der Ortsgruppenvorstandssitzung ausgeschlossen werden. Jedes Mitglied im Vorstand soll nur eine Funktion ausüben. Der Schatzmeister darf nicht zugleich Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender sein. Die anderen Funktionen, mit Ausnahme des Vorsitzenden, können in Personalunion besetzt werden. |
Anpassung an den Wortlaut der Mustersatzung des DLRG Landesverband Hessen. Explizite Nennung des Schriftführers und der Beisitzer in der Satzung. Ämter werden seit Jahren besetzt sind aber in dieser Form nicht in der Satzung bisher genannt worden. Explizite Nennung für welche Ämter Stellvertreter gewählt werden können. Neu hinzugefügt Neu hinzugefügt, Klarstellung Redaktionelle Änderung |
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§ 10 Absatz 4 Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden in der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von drei Jahren gewählt, die Delegierten zur Kreisverbandstagung für den Zeitraum von einem Jahr. Ihre Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Annahme der Wahl durch den Nachfolger. Der Jugendvorsitzende wird nach den Regeln der Jugendordnung gewählt. |
§ 10 Absatz 4 Die Mitglieder des Vorstandes (mit Ausnahme des Ortsgruppenjugendvorsitzenden) und die Revisoren werden in der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von drei Jahren gewählt, die Delegierten zur Kreisverbandstagung für den Zeitraum von einem Jahr. Ihre Amtszeit beginnt mit der Feststellung des Ergebnis der jeweiligen Neuwahl. Der Jugendvorsitzende wird nach den Regeln der Jugendordnung gewählt. |
Anpassung an den Wortlaut der Mustersatzung des DLRG Landesverband Hessen. Redaktionelle Änderung |
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§ 10 Absatz 8 Soll einem einzelnen oder mehreren gewählten Mitgliedern des Vorstandes gem. § 10 Abs. 2 das Misstrauen ausgesprochen werden, so ist hierfür eine außerordentliche Mitgliederversammlung notwendig. Das Misstrauen wird dadurch ausgesprochen, dass die Tagung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger wählt. Ein Antrag auf Misstrauensvotum muss von mindestens 10% der Mitglieder gestellt werden. Mit dem Antrag ist fristgerecht schriftlich der Name der/des Kandidierenden zu nennen. |
§ 10 Absatz 8 Soll einem einzelnen oder mehreren gewählten Mitgliedern des Vorstandes gem. § 10 Abs. 2a bis 2g das Misstrauen ausgesprochen werden, so ist hierfür eine außerordentliche Mitgliederversammlung notwendig. Das Misstrauen wird dadurch ausgesprochen, dass die Tagung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger wählt. Ein Antrag auf Misstrauensvotum erfordert mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder der Ortsgruppe. Mit dem Antrag ist fristgerecht schriftlich der Name der/des Kandidierenden zu nennen. |
Anpassung an die Vorstandsmitglieder gemäß §10 Absatz 2 Redaktionelle Änderung / Klarstellung |
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§ 10 Absatz 9 Der Vorstand tagt nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder. Zu Sitzungen des Vorstandes ist mindestens 1 Woche vorher schriftlich - unter Bekanntgabe der Tagesordnung - einzuladen. Der Vertreter eines Vorstandsmitglieds hat nur Stimmrecht, wenn das Vorstandsmitglied nicht anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. |
§ 10 Absatz 9 Der Vorstand tagt nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder. Zu Sitzungen des Vorstandes ist mindestens 1 Woche vorher in Textform - unter Bekanntgabe der Tagesordnung - einzuladen. Der Vertreter Stellvertreter eines Vorstandsmitglieds hat nur Stimmrecht, wenn das Vorstandsmitglied nicht anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. |
Anpassung an den Wortlaut der Mustersatzung des DLRG Landesverband Hessen. Redaktionelle Änderung |
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§ 10 Absatz 10 Für die Beschlussfassung des Vorstandes sowie für das Protokoll findet § 8 Abs. 2 (Beschlussfähigkeit; mit Ausnahme der Einladungsfrist), Abs. 5 (einfache Mehrheit), Abs. 7 (Wahl en bloc) und Abs. 9 (Versammlungen real oder Onlineverfahren) entsprechende Anwendung. |
§ 10 Absatz 10 Für die Beschlussfassung des Vorstandes sowie für das Protokoll findet § 8 Abs. 2 (Beschlussfähigkeit; mit Ausnahme der Einladungsfrist), Abs. 7 (Versammlungen real oder Onlineverfahren) und Abs. 8 (einfache Mehrheit, Wahl en bloc) entsprechende Anwendung. | Anpassung an die Neuordnung der Absätze in §8 der neuen Satzung. |
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§ 11 Absatz 1 Kommissionen können durch Beschluss eines Organs für bestimmte und abgegrenzte Aufgaben gebildet werden. Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden selbst. |
§ 11 Absatz 1 Für die Bearbeitung besonderer Aufgaben können der Vorstand oder die Mitgliederversammlung eine Kommission berufen. Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden selbst. |
Anpassung an den Wortlaut der Mustersatzung des DLRG Landesverband Hessen Neuformulierung |
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§ 12 Absatz 1 - 6 1. Auf Kreisverbands- und örtlicher Ebene sollen im Landesverband Hessen keine Schiedsgerichte gebildet werden. Es gelten die Regelungen des DLRG Landesverbandes Hessen e.V. 2. Es gilt die Schiedsordnung der DLRG, die vom Präsidialrat beschlossen und beim Registergericht hinterlegt wird. 3. Verbandsinterne Schiedsgerichte haben auf allen Gliederungsebenen die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen: a. Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung der DLRG, ihrer Gliederungen, ihrer satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit in der DLRG beziehen. b. Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die der DLRG oder ihren Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen der DLRG zu schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen, soweit Mitglieder finanziell geschädigt sind. c. Verstöße gegen die in § 2 Abs. 5 genannten Grundsätze. Sie haben ferner die Aufgabe, an Stelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Gliederungen und zwischen Gliederungen untereinander zu entscheiden, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus dieser Satzung, den Satzungen anderer DLRG-Gliederungen sowie aus satzungsgemäßen Regelwerken und Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien ergeben. Dazu gehört auch die Anfechtung von Beschlüssen der Organe und Gremien. Zum Zwecke der Durchsetzung seiner Entscheidung kann das Schiedsgericht alle geeigneten Auflagen und Maßnahmen verhängen. Sie entscheiden über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe. Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann das Schiedsgericht bis zu seiner endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf. Die Ahndung von Verletzungen der Anti- Doping- Bestimmungen im rettungssportlichen Regelwerk der DLRG bzw. im internationalen Bereich der International Life Saving Federation (ILS) gehört ebenfalls zu den Aufgaben des Schiedsgerichts. 4. Gegen ein Mitglied kann das Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen: a. Rüge oder Verwarnung b. zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen die Zusammenkünfte der Organe c. befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen d. befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG e. Aberkennung der ausgesprochenen Ehrungen f. zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre nach dem Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe der DLRG bzw. im internationalen Bereich der International Life Saving Federation (ILS) Ferner kann das Schiedsgericht auf Antrag des Präsidiums ein Mitglied einstweilen von der ausgeübten Wahlfunktion suspendieren, soweit das Mitglied im Rahmen seiner Wahlfunktion - seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien durch Handlungen oder Unterlassungen grob verletzt oder - sonstige wichtige Interessen der DLRG gefährdet sind oder - das Mitglied im Rahmen seiner Wahlfunktion für die DLRG ein entsprechendes Verhalten bei anderen Mitgliedern duldet, obwohl es dies unterbinden könnte. Die Entscheidung hat sofortige Wirkung. Entsprechendes gilt für das Schiedsgericht des Landesverbandes Hessen auf Antrag des jeweiligen Ortsgruppenvorstandes. 5. Den Beteiligten können die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden. 6. Im Falle der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichts erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweges möglich. |
§ 12 Absatz 1 - 6 1. Verbandsinterne Schiedsgerichte haben auf allen Gliederungsebenen die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen: a. Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung der DLRG, ihrer Gliederungen, ihrer satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit in der DLRG beziehen. b. Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die der DLRG oder ihren Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen der DLRG zu schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen, soweit Mitglieder finanziell geschädigt sind. c. Verstöße gegen die in § 2 Abs. 5 genannten Grundsätze. Sie haben ferner die Aufgabe, an Stelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Gliederungen und zwischen Gliederungen untereinander zu entscheiden, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus dieser Satzung, den Satzungen anderer DLRG-Gliederungen sowie aus satzungsgemäßen Regelwerken und Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien ergeben. Dazu gehört auch die Anfechtung von Beschlüssen der Organe und Gremien. Zum Zwecke der Durchsetzung seiner Entscheidung kann das Schiedsgericht alle geeigneten Auflagen und Maßnahmen verhängen. Sie entscheiden über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe. Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann das Schiedsgericht bis zu seiner endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf. Ferner ahndet das Schiedsgericht der Bundesebene Verletzungen der Anti-Doping-Bestimmungen der Anti-Doping-Ordnung der DLRG und des rettungssportlichen Regelwerks der DLRG. 2. Gegen ein Mitglied kann das Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen: a. Rüge oder Verwarnung mit ggfs. entsprechender Veröffentlichung, gem. WADA und NADA-Code (Welt-Anti-Doping-Agentur bzw. Nationale-Anti-Doping-Agentur) b. zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen die Zusammenkünfte der Organe c. befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen d. befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG e. Aberkennung der ausgesprochenen Ehrungen, einschließlich Ehrenpräsident, Ehrentitel und Ehrenmitgliedschaft f. zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre nach dem Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe der DLRG bzw. im internationalen Bereich der International Life Saving Federation (ILS) Ferner kann das Schiedsgericht auf Antrag des Präsidiums ein Mitglied einstweilen von der ausgeübten Wahlfunktion suspendieren, soweit das Mitglied im Rahmen seiner Wahlfunktion - seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien durch Handlungen oder Unterlassungen grob verletzt oder - sonstige wichtige Interessen der DLRG gefährdet sind oder - das Mitglied im Rahmen seiner Wahlfunktion für die DLRG ein entsprechendes Verhalten bei anderen Mitgliedern duldet, obwohl es dies unterbinden könnte. Die Entscheidung hat sofortige Wirkung. Entsprechendes gilt für das Schiedsgericht des Landesverbandes Hessen auf Antrag des jeweiligen Ortsgruppenvorstandes. 3. Auf Kreisverbands- und örtlicher Ebene sollen im Landesverband Hessen keine Schiedsgerichte gebildet werden. Es gelten die Regelungen des DLRG Landesverbandes Hessen e.V. 4. Den Beteiligten können die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden. 5. Das gewählte Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben muss und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende darf während seiner Amtszeit im Bereich der Gliederungsebene, für dessen Schiedsgericht er gewählt ist, kein anderes Wahlamt ausüben. Sowohl für den Vorsitzenden als auch für die Beisitzer können ein oder mehrere Stellvertreter gewählt werden, wobei die Stellvertreter des Vorsitzenden die Befähigung zum Richteramt haben müssen und während ihrer Amtszeit im Bereich der Gliederungsebene, für deren Schiedsgericht sie gewählt sind, kein anderes Wahlamt ausüben dürfen. Ein weiterer Beisitzer und seine Stellvertreter sind aus Vorschlägen der Jugend zu wählen (Jugendbeisitzer). Dieser gehört dem Schiedsgericht an, wenn die DLRG-Jugend oder ein jugendliches Mitglied am Verfahren beteiligt ist. Im Übrigen gibt sich das Schiedsgericht nach der jeweiligen Wahl seine Zuständigkeitsregelung selbst. Bei Streitigkeiten zwischen den DLRG-Gliederungsebenen können jeweils bis zu Beginn der mündlichen Verhandlung beide Seiten verlangen, dass die Schiedsgerichte um je einen von beiden Seiten zu benennenden Schiedsrichter erweitert werden. Im Übrigen regelt die Zusammensetzung der Schiedsgerichte, die Wahl der Mitglieder sowie dessen Aufgaben und das Verfahren eine Schiedsordnung der DLRG, die vom Präsidialrat beschlossen und beim Registergericht hinterlegt wird. 6. Im Falle der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichts erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweges möglich. |
Anpassung an den Wortlaut der Mustersatzung des DLRG Landesverband Hessen. Aus Absatz 3 der alten Satzung wird Absatz 1 der neuen Satzung Neu hinzugefügt Aus Absatz 4 der alten Satzung wird Absatz 2 der neuen Satzung Ergänzung neu hinzugefügt Klarstellung Aus Absatz 1 der alten Satzung wird Absatz 3 der neuen Satzung Aus Absatz 5 der alten Satzung wird Absatz 4 der neuen Satzung Absatz 5 wird der Satzung neu hinzugefügt Absatz 2 der alten Satzung wird in Absatz 5 der neuen Satzung integriert. |
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§ 13 PRÜFUNGEN Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt. Sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend. Die Prüfungsordnungen werden vom Präsidialrat erlassen. Die Durchführungsbestimmungen beschließt der Landesverbandsvorstand. |
§ 13 ORDNUNGEN UND RICHTLINIEN Die von den Organen und Gremien des Bundesverbandes aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für alle Gliederungen und Mitglieder bindend. Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt. Sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend. Die Prüfungsordnungen werden vom Präsidialrat erlassen. Die Ausführungsbestimmungen beschließt das Präsidium der DLRG. |
Anpassung an den Wortlaut der Mustersatzung des DLRG Landesverband Hessen. Umbenennung des Paragraphen Namen Redaktionelle Änderung / Neuformulierung Redaktionelle Änderung / Neuformulierung |
| § 16 AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN | § 16 BESONDERE ORDNUNGEN |
Anpassung an den Wortlaut der Mustersatzung des DLRG Landesverband Hessen. Umbenennung des Paragraphen Namen |
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§ 16 Absatz 1 - 3 1. Es gilt die Geschäftsordnung der nächsten übergeordneten Gliederung, die über eine Geschäftsordnung verfügt. 2. Es gilt die Wirtschaftsordnung der DLRG. 3. Es gilt das Regelwerk zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen der DLRG. |
§ 16 Absatz 1 - 4 1. Es gilt die Geschäftsordnung der nächsten übergeordneten Gliederung, die über eine Geschäftsordnung verfügt. 2. Die Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung werden durch eine Wirtschaftsordnung geregelt, die vom Präsidialrat erlassen wird. 3. Es gilt das Regelwerk zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen der DLRG. Zur Bekämpfung des Dopings erlässt der Präsidialrat aufbauend auf den Regelungen der WADA und NADA eine Anti-Doping-Ordnung. Diese Anti-Doping-Ordnung ist die Grundlage der Ahnung von Dopingverstößen und gilt nach §4 Satz 2 der DLRG-Satzung verbindlich für alle Mitglieder der DLRG. Die Einhaltung der bestehenden Datenschutzbestimmungen werden in einer Datenschutzordnung geregelt, die vom Landesrat erlassen wird. |
Anpassung an den Wortlaut der Mustersatzung des DLRG Landesverband Hessen. Neu Formulierung Ergänzung neu hinzugefügt Datenschutzordnung neu hinzugefügt |
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